Wenige Wochen vor der Alpinen Schiweltmeisterschaft 2025 in Hinterglemm trafen sich mehr als 60 Berufskolleg:innen im Glemmtal, um sich über die neuesten Entwicklungen im nationalen und internationalen Steuer- und Wirtschaftsrecht zu informieren.
Hochkarätige Vorträge am Austragungsort der ALPINEN SCHI WM 2025
Nach der Eröffnung der Saalbacher Fachtagung 2025 durch Franz X. Priester und Stefan Bendlinger berichtete Philipp Rath, Präsident der VWT, über Aktuelles aus der Kammer. Die kollektivvertragliche Gehaltserhöhung wurde für 2025 mit 3,69 % ausverhandelt, unter Aufrechterhaltung der Überzahlung per 31.12.2024. Er referierte unter anderem über die verlänger- ten Fristen der Beitragsbefreiung und die neue Aufstellung des Instituts für Facharbeit und dessen Arbeitsprogramm.
Christoph Schlager, Leiter der Abteilung ESt-/KöSt im BMF, beschäftigte sich einleitend mit den Maßnahmen aus dem Wohnbaupaket (BGBl I 36/2024), wie zB die beschleunigte Ab- schreibung von Herstellungskosten, den Öko-Zuschlag und die erweiterte beschleunigte Afa. Diskutiert wurden die Kleinunter- nehmerpauschalierung iSd § 17 Abs. 3a EStG idF AbgÄG 2024 und PrAG 2025, deren Grenzbetrag auf 55.000 EUR (excl. USt)
erhöht worden ist, und die steuerliche Behandlung von Ent- nahmen aus Personengesellschaften. Er berichtete auch über die pauschale Steuer im Abzugsweg für Hochwasserschutzmaßnah- men (§ 107 EStG). Bezüglich der Hauptwohnsitz- und Hersteller- befreiung wurde in VwGH 24.4.2024, Ro 2022/25/0044 bei der Aufteilung des Veräußerungserlöses auf Grund und Boden und Gebäude festgehalten, dass grundsätzlich die Sachwertmethode anzuwenden ist.
Ein Impulsvortrag von Herbert Nachbargauer (Valuita) und Walter Neumann (N&N Immobilien-Investments), langjährige Sponsoren der Saalbacher Fachtagung der VWT, lieferte einen kompakten Überblick über die aktuelle Marktentwicklung und die Frage, warum man gerade jetzt in Immobilien investieren sollte.
Den Montag eröffnete Alexander Hofmann (Accurata) mit einem Update 2024 zum Umgründungssteuerrecht. Gegenstand seines Vortrages war ein anhand von Beispielen dargestellter Überblick zu den relevanten Änderungen im Wartungserlass zum UmgrStG (insbesondere die Rz 973ff., Rz 1090a ff.). Intensiv besprochen wurde auch die Zuschreibungspflicht nach Ver- schmelzungen. Die Rechtsprechung zu einer verunglückten Ein- bringung (BFG 5.4.2024, RV/7100792/2023), zu Umwandlungen und Verlustvorträgen (BFG 19.4.2023, RV/7103409/2020) und verspäteten Meldungen iZm Gruppenanträgen (BFG 2.2.2024, RV/6100502/2019) wurde analysiert und kommentiert.
Reinhard Schwarz (Moore SKZ) führte die Teilnehmenden durch die Inhalte des von der KSW im Herbst 2024 verabschiedeten Steuer-Reformpapiers der KSW mit dem Titel „Gegensteuern“, durch andere aktuelle Themen aus der Tätigkeit des Instituts für Facharbeit der KSW und die Begutachtungen des Jahres 2024, den Covid-Förderdschungel und dessen Verhältnis zum Beihil- fenverbot gemäß Art. 107 AEUV.
Alexander Hasch informierte über für Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen Neues und Wichtiges aus dem Wirt- schaftsrecht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des OGH. So zB über das aktuell brisante Thema von Gesellschafter- garantieerklärungen in der Krise, bedingte Kaufpreisbesserungen bei Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils, Zweifelsfragen iZm der Einlagenrückgewähr, der Redepflicht des Abschlussprüfers und Themen rund um die österreichische Privatstiftung und aktuelle Stiftungsgestaltungen.
Stefan Koller (Pericon) hielt einen Impulsvortrag zur Frage, wie man in „Serviced Apartments“ in Top-Lagen erfolgreich investieren kann.
Ernst Marschner (EMJ) schloss den Tag mit einem Vortrag zur Besteuerung von Privatstiftungen. Beginnend mit der aktuellen Rechtsprechung aus den drei Phasen der Stiftungsbesteuerung, also der Stiftungseingangsbesteuerung, der Besteuerung auf Ebene der Stiftung unter besonderer Berücksichtigung von Son- derfragen der Zwischenbesteuerung und der Besteuerung von Zuwendungen im In- oder Ausland ansässiger Begünstigter.
Die von Andrea Ebner (Richterin am BFG) bearbeitete Recht- sprechungsübersicht enthielt unter anderem VwGH 22.2.2024, Ra 2022/13/0091, wonach bei Einräumung eines „Prekariums“ für die Dauer von dreieinhalb Jahren davon ausgegangen wurde, dass für die Geltendmachung der Hauptwohnsitzbefreiung eine derart lange Frist nicht ohne weiteres als angemessen beurteilt werden kann. In VwGH 24.4.2024, Ro 2022/15/0020 wurde betä- tigt, dass die Steuerbefreiung gem. § 30 Abs. 2 Z 1 EStG nur für eine Grundstücksfläche von 1.000 m2 zusteht. Die Beschränkung sei aus dem Leistungsfähigkeitsprinzip abzuleiten und soll einen Beitrag zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung leisten. Besprochen wurde auch VwGH 26.6.2024, Ro 2021/15/0012 zum Ausschluss der Firmenwertabschreibung bei Konzernverhältnissen (§ 9 Abs. 7 KStG), BFG 13.12.2024, RV/7103249/2021 zu Fremdwäh- rungsverlusten iZm Auslandsdividenden, zu BFG 13.12.2024, RV/7100927/2020 betreffend die nachzuversteuernden Ver- luste eines ausländischen Gruppenmitglieds, zu VwGH 9.7.2024, Ra 2023/13/0142 betreffend § 303 BAO und BFG 14.3.2024, RV/5100712/2022 betreffend die Aufhebung von Bescheiden gemäß § 299 BAO.
Günther Platzer (ICON) lieferte einen ausführlichen Bericht zu „VAT in the Digital Age“, dem Reformpaket, das in der Rats- sitzung des ECOFIN v. 5.11.2024 angenommen worden ist und der Harmonisierung der Systeme sowie einer Eindämmung von USt-Betrug durch Monitoring auf EU-Ebene dienen soll. Der Ver- pflichtung zur Ausstellung von E-Rechnungen und dem Digital Reporting wurden intensiv diskutiert – ergänzt um die umsatz- steuerlich relevanten Änderungen im AbgÄG 2024, im PrAG 2025 und im USt-Wartungserlass 2024. So zB die ab 1.1.2025 wirksamen Regelungen zur Leistungsortbestimmung in § 3a Abs. 13 lit a und b UStG oder die Anwendung der EU-Kleinunter- nehmerregelung der RL EU 2020/285 v. 18.2.2020 im PrAG 2025 und im USt-Wartungserlass 2024. Abgerundet durch einen Über- blick zur aktuellen Rechtsprechung von BFG, VwGH und EuGH, darunter BFG 7.12.2023, RV6101039/2015 zur Sanierung von Dreiecksgeschäften ex nunc, BFG 31.5.2023, RV/2100806/2022 zum Vorsteuerabzug bei Verrechnung einer igL mit USt und EuGH 18.4.2024, C-68/23, Finanzamt O zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen im mehrstufigen Vertrieb. Ab- gerundet wurde der Vortrag durch einen Blick nach Deutschland zum Jahressteuergesetz 2024.
Karl Waser (ICON) informierte anhand von praktischen Bei- spielen über Auslandsentsendungen im Steuer- und Sozial- versicherungsrecht. Einleitend führte er anhand eines Fallprü- fungsschemas durch die für eine abgabenrechtliche Würdigung relevanten Sachverhaltselemente. Die Tatbestandsmerkmale der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht und der ab- kommensrechtlichen Ansässigkeit, die eine „qualifizierte“ Welt- einkommensbesteuerung auslöst, wurden umfassend erklärt. Der Beispielskatalog enthielt „klassische Entsendungsfälle“, die Überlassung von Arbeitskräften, Entsendungsfälle im Konzern, den grenzüberschreitenden Einsatz von Vorständen und Ge- schäftsführern, die Besteuerung von Grenzgängern und von Bordpersonal von Seeschiffen und Luftfahrzeugen.
Florian Fiala (Deloitte) widmete sich ausgewählten Themen aus dem österreichischen Verfahrensrecht. Gegenstand des Vortrages waren die Themen „Umsatzsteuerzinsen“ (§ 205c BAO), Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Ein- hebung (§ 212a BAO), Ruling-Anträge gemäß § 118 BAO sowie die Einbringung von Gruppenanträgen (§ 9 Abs 8 KStG). In seiner Rechtsprechungsübersicht wurde unter anderem VwGH 22.11.2023, Ra 2023/18/0048 zur elektronischen Zustellungen „zu Handen“ des Geschäftsführers einer GmbH behandelt, VwGH 3.9.2024, Ra 2024/13/0034 der entschieden hat, dass der Antrag auf Direktvorlage einer Beschwerde keinen Ein- fluss auf die Sechsmonatsfrist für eine Säumnisbeschwerde (§ 284 BAO) hat, VwGH 5.9.2024, Ra 2022/16/0083, wonach die Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch im fortgesetzten Verfahren vor dem BFG gilt, zu VwGH 21.06.2024, Ra 2023/13/0040, wonach der Geschäftsführer bei unzureichender Mitarbeiterüberwachung zur Haftung betreffend die Kommunalsteuer § 6a Abs 1 KommStG iVm § 80 BAO heran- gezogen werden kann oder VwGH 18.06.2024, Ra 2023/13/0074, der festgestellt hat, dass die Verpflichtung zur einheitlichen Entscheidung auch bei Beschwerdebeitritt gilt.
Rainer Brandl (LeitnerLeitner) gab ein Update zum Finanzstraf- recht 2025. Er berichtete über die aktuelle Legistik, so zB das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2024 (BGBl I 157/2024) und die redaktionellen Anpassungen im Betrugsbekämpfungsgesetz (BGBl I 107/2024). Thema waren auch die (Re-)Vitalisierung der Finanzordnungswidrigkeiten und die finanzstrafrechtliche Ahndung von WiEReG-Pflichtverletzungen, insbesondere über Zustellregelung für Zwangsstrafen (§ 16 Abs 3 WiEReG) und die Pflichtenabgrenzung zwischen dem Abgabepflichtigen und dem Parteienvertreter, nachdem Falschmeldungen auch für Letzteren finanzstrafrechtlich Folgen haben können. In VwGH 24.8.2023, Ra 2023/13/0066-5 hat das Gericht zur Frage, wann die Straf- barkeit bei einem minderen Grad des Versehens beginnt, fest- gehalten, dass zB das ungeöffnete Liegenlassen eines zugstellten Poststückes oder das bloße Nicht-Lesen einer wirksam in der FinanzOnline-Databox zugstellten Aufforderung ohne Vorliegen rechtfertigender oder entschuldigender Umstände den minderen Grad des Versehens überschreitet.
Judith Herdin–Winter (BFG) behandelte aktuelle und relevan- te Rechtsprechung zu grenzüberschreitenden Sachverhalten. Beginnend mit BFG 21.12.2023, RV/3100688/2014, worin das Ge- richt entschieden hat, dass eine Entlastung von Quellensteuern in Österreich nicht möglich ist, wenn Ansässigkeitsbescheinigun- gen nicht zeitnah (bis zu einem Jahr vor bzw einem Jahr nach der Zahlung) beigebracht werden, wobei aus VwGH 9.10.2024, Ra 2023/15/0066 abgeleitet werden kann, dass sich aus § 2 Abs. 1 DBA-Entlastungsverordnung nicht zwingend ergibt, dass die Ansässigkeit nur durch die Formulare ZS-QU1 oder ZS-QU2 geführt werden kann. Denn darin heißt es, dass die DBA-Berech- tigung des ausländischen Empfängers der Einkünfte dem Grunde nach durch eine Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung der Vordrucke ZS-QU1 oder ZS-QU2 glaubhaft gemacht werden „kann“. In BFG 25.4.2024, RV/5100839/2023 hat sich dieser mit dem Verhältnis zwischen Kausalitätsprinzip und Progressions- vorbehalt beschäftigt, in VwGH 23.10.2024, Ra 2022/15/0076 zur Besteuerung von Abfertigungen auf Grundlage des DBA- Deutschland und in BFG 24.10.2024, RV/7103107/2021 zur Abfindung einer Rente durch Einmalzahlung, die unter Art. 18 DBA-Deutschland (Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlun- gen) zu subsumieren ist.
Bernhard Geiger (Deloitte) schloss den Mittwoch mit einem Überblick zu Neuerungen in der Lohnverrechnung 2025. Darunter ein Überblick zu den relevanten aktuellen Werten, „Hot Topics“ aus dem Telearbeitsgesetz unter anderem zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Telearbeit im engeren Sinne vorliegt, den Änderungen im Behinderteneinstellungsgesetz, worin unter anderem für Arbeitgeber ab 400 Beschäftigten ab 1.1.2025 die Verpflichtung zur Bestellung eines Barriere- freiheitsbeauftragten eingeführt wurde. Themen waren unter anderen auch die EU-Transparenzrichtlinie, welche die notwen- digen Inhalte von Dienstzetteln festschreibt, die Abschaffung der kalten Progression durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025, die im Jahr 2025 eine Entlastung von ca 2 Milliarden EUR bringt und worin eine Anhebung von Taggeldern (30 EUR) und dem KM-Geld (0,50 EUR je km bzw 0,15 EUR für Mitfahrer und 0,38 EUR für Fußgänger ab 1 km) vorgesehen ist und die Fahrkostenersatz-, die Kilometergeld- und die Sachbezugswer- teverordnung. Die Höchstbeträge für steuerfreie Überstunden- zuschläge sind 2024 und 2025 maximal 18 Überstunden und maximal 200 EUR/Monat, ab 2026 maximal 10 Überstunden und maximal 120 EUR/Monat. Im Lohnsteuerrichtlinien-War- tungserlass ist festgehalten, dass Beiträge einer ausländischen Pflichtversicherung, die einer inländischen gesetzlichen SV entsprechen, in voller Höhe ohne Deckelung mit der österreichi- schen HBGl abzugsfähig sind.
Das Rahmenprogramm
Am ersten Konferenztag trafen sich Vortragende und Teilneh- mer:innen auf Einladung von Herbert Nachbargauer (Sachwert N&N Immobilien) und Walter Neumann (Valuita) zu einem Cocktailempfang an der Bar des Tagungshotels. Für die zahlrei- chen Kolleg:innen, die zum ersten Mal die Saalbacher Fachta- gung besuchten, eine perfekte Gelegenheit, die Stammgäste und Vortragenden kennenzulernen.
Beim schon traditionellen Hüttenabend im Xandl-Stadl in Hin- terglemm auf Einladung der Sparkassengruppe (Erste Bank und Sparkassen), vertreten durch Johann Flasch, erholten sich die Teilnehmer:innen von einem anstrengende Vortragstag bei Pinz- gauer Kasnocken und Kaiserschmarrn. Für eine tolle Stimmung sorgten unsere Steuerberater-Kollegen Helmuth Krammerbauer an der Klarinette und Ernst Schietz an der Gitarre.
Unsere Sponsoren
Ein besonderes Dankeschön gilt den treuen Sponsoren der Saal- bacher Fachtagung 2025: Atikon EDV & Marketing GmbH, BMF Systemhaus GmbH, Deloitte Services Wirtschaftsprüfung GmbH, EASI BIND, Erste Bank und Sparkassen, ICON Wirtschaftstreu- hand GmbH, KMU Börse, Pericon GmbH, Sachwert Immobilien- Investments GmbH, Valuita GmbH, N&N Immobilien-Invest- ments GmbH, VBV-Pensionskasse AG.
Die Tagungsunterlagen
Unsere Referenten haben sich bei der Aufbereitung der Ta- gungsunterlagen große Mühe gegeben. Sollten Sie die Tagung versäumt haben, können Sie das 400 Seiten starke Skript gegen einen Kostenersatz von 70 EUR plus USt in „Hard Copy“ oder in elektronischer Form unter skohlbauer@deloitte.at bestellen.
Ausblick
Das bisherige Tagungshotel ALPINE PALACE wird im Jahr 2026 aufgrund umfassender Bauarbeiten voraussichtlich geschlossen sein, weshalb die VWT einen neuen geeigneten Veranstaltungs- ort suchen muss. Sie werden rechtzeitig darüber informiert, wann und wo die Tagung 2026 stattfinden wird.