VWT Statuten
Bundestagsbeschluss am 3. August 2018 in Seewalchen am Attersee
Statuten der VWT – Vereinigung Österreichischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
§ 1. Name. Sitz und Wirkungsbereich
- (1) Der Verein trägt den Namen „VWT – Vereinigung Österreichischer Steuerberater und Wirtschaftsprüfer“
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das ganze Bundesgebiet
- (3) Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und gemeinnützig im Sinne des § 34 ff BAO.
§ 2. Vereinszweck
Der Verein verfolgt unter Bedachtnahme auf seine Unabhängigkeit den Zweck, die Interessen der österreichischen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer wirksam zu vertreten, insbesondere durch:
- (1) Berufspolitische Vertretung der Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (vormals Kammer der Wirtschaftstreuhänder) in allen öffentlichen Bereichen.
- (2) Herausgabe von Fachpublikationen.
- (3) Aus- und Fortbildung der Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer und deren Mitarbeiter.
- (4) Information über das Kammergeschehen.
- (5) Kollegiale Beratung und Hilfestellung sowie Pflege des Erfahrungsaustausches und der kollegialen Zusammenarbeit.
- (6) Heranbildung von Mitgliedern der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu Kammerfunktionären.
- (7) Interessenvertretung bei der österreichischen Finanzverwaltung, Behörden, Gerichten und anderen Institutionen. Ebenso der Gedankenaustausch mit den Universitäten und anderen Bildungseinrichtungen.
- (8) Beteiligung oder Erwerb der Mitgliedschaft an Unternehmen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes im In- und Ausland, die dieselben oder ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
§ 3. Aufbringung der finanziellen Mittel
Die zur Erfüllung des Vereinszweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden aufgebracht durch:
- (1) Mitgliedsbeiträge
- (2) Spenden
- (3) Subventionen
- (4) Tagungsbeiträge
- (5) Einnahmen aus Fachpublikationen
Über die Verwendung der Vereinsmittel entscheidet der Bundesvorstand.
§ 4. Mitgliedschaft
- (1) Der Verein besteht aus:
- a) ordentlichen Mitgliedern
- b) außerordentlichen Mitgliedern
- c) Ehrenmitgliedern
- (2) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein, die Mitglied der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer ist.
- (3) Außerordentliches Mitglied kann jede bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer anerkannte Gesellschaft, sowie jeder Berufsanwärter und ehemalige Berufsangehörige werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und außerordentlichen Mitgliedern entscheiden 3 Mitglieder des Bundesvorstandes. Legt ein ordentliches Mitglied seine Berufsbefugnis zurück, so erhält dieses automatisch den Status eines außerordentlichen Mitgliedes, außer es widerruft seine Mitgliedschaft. - (4) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können von den Organen der Vereinigung auch Nichtmitglieder mit beratender Stimme berufen werden.
- (5) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich durch besondere Leistungen um den Berufsstand verdient gemacht haben und mittels Vorstandsbeschlusses ernannt werden.
§ 5. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Alle Mitglieder der Vereinigung sind berechtigt, die Einrichtungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen. Ordentliche Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht, sowie Stimmrecht in der Landesversammlung.
- (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu fördern und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- a) freiwilligen Austritt, der schriftlich dem Vorstand zu erklären ist.
- b) Tod des Mitgliedes.
- c) Ausschluss durch den Bundesvorstand.
§ 7. Organe des Vereines
- (1) Die Organe des Vereines sind:
- a) der Bundestag (Generalversammlung)
- b) der Bundesvorstand
- c) das Präsidium
- d) der Präsident/die Präsidentin
- e) die Landesversammlung
- f) der Landesobmann/die Landesobfrau
- (2) Die Funktionsperiode des Bundesvorstandes, des Präsidiums und des/der Präsidenten/Präsidentin der VWT beträgt fünf Jahre. Bei vorzeitiger Beendigung einer Funktion hat erforderlichenfalls eine Nachwahl für den Rest der Funktionsdauer zu erfolgen.
- (3) Zur Unterstützung der Organe des Vereines kann ein(e) Generalsekretär(in) vom Bundesvorstand bestellt werden.
§ 8. Bundestag (Generalversammlung)
- (1) Dem Bundestag gehören an:
- a) die Mitglieder des Bundesvorstandes
- b) die Mitglieder des Kammertages, der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, soweit sie der VWT angehören.
- c) die Delegierten, und zwar aus jedem Bundesland für je angefangene zehn Mitglieder der VWT, die in diesem Bundesland ihren Berufssitz haben. Die Delegierten sind von der Landesversammlung zu wählen. Die Bundestagsmitglieder nach lit. a) und b) sind auf die Zahl der Delegierten nicht anzurechnen. Delegierte können sich mit Zustimmung des/der jeweiligen Landesobmannes/Landesobfrauen beim Bundestag durch andere ordentliche Mitglieder vertreten lassen.
- d) die Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht.
- (2) der Bundestag wird
- a) auf Beschluss des Bundesvorstandes
- b) vor Ablauf der Funktionsperiode von Organen der VWT
- c) ein Jahr vor Kammerwahlen
- d) auf Verlangen von drei Landesobmännern/Landesobfrauen
- e) einmal jährlich
vom/von der Präsidenten/Präsidentin einberufen und tagt unter dem Vorsitze des/der Präsidenten/Präsidentin oder eines/einer Stellvertretenden Präsidenten/Präsidentin.
- (3) Alle Beschlüsse des Bundestages werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit diese Statuten nichts anderes bestimmen.
- (4) Der Bundestag ist zuständig für:
- a) die Wahl des/der
- 1) Präsidenten/Präsidentin
- 2) des/der Schriftführers/Schriftführerin und des/der
- 3) Finanzreferenten/Finanzreferentin.
- b) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen, die die Gebarung der Vereinigung zu prüfen und dem nächsten Bundestag darüber einen Bericht vorzulegen haben.
- c) die jährliche Genehmigung der Rechnungsabschlüsse und die Erteilung der Entlastung des Bundesvorstandes.
- d) die Beschlussfassung über Statutenänderungen über die freiwillige Auflösung des Vereines.
- e) die Beschlussfassung über die Wahl von Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen.
- f) die Beschlussfassung über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen.
- g) die Genehmigung vom Bundesvorstand oder vom/von der Präsidenten/Präsidentin eingegangener Beteiligungen oder Mitgliedschaften im Sinne des § 2, Abs. (8). h) die Abberufung von Mitgliedern des Bundesvorstandes. Soll der/die Präsident/Präsidentin abberufen werden, ist dies mit einer Mehrheit von Dreiviertel der Stimmen zu beschließen.
- i) die Genehmigung bzw. Weisung allfälliger für Beteiligungen zu fassender Beschlüsse.
- a) die Wahl des/der
§ 9. Bundesvorstand
- (1) Dem Bundesvorstand gehören an:
- a) der/die Präsident/Präsidentin
- b) die geschäftsführenden und stellvertretenden Präsidenten/Präsidentinnen
- c) der/die Schriftführer/Schriftführerin
- d) der/die Finanzreferent/Finanzreferentin
- e) die Vorstandsmitglieder und deren Ersatzmitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, soweit diese Funktionäre Mitglieder der VWT sind.
- f) die Landesobmänner/Landesobfrauen
- g) die Landespräsidenten/Landespräsidentinnen und die Landespräsidenten-Stellvertreter/Stellvertreterinnen der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, soweit sie Mitglieder der VWT sind.
- h) der/die Obmann/Obfrau der Kammertagsfraktion der VWT
- i) die Fachreferenten/Fachreferentinnen
- j) die Ehrenpräsidenten/Ehrenpräsidentinnen
- k) durch Beschluss des Bundesvorstandes kooptierte Mitglieder (mit beratender Stimme)
- (2) Der Bundesvorstand wird vom/von der Präsidenten/Präsidentin nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich, zwingend jedoch über Antrag von drei Mitgliedern des Bundesvorstandes oder einer Landesversammlung einberufen und tagt unter dem Vorsitz des/der Präsidenten/Präsidentin oder eines/einer stellvertretenden Präsidenten/Präsidentin.
- (3) Dem Bundesvorstand obliegt:
- a) die Durchführung von Beschlüssen des Bundestages
- b) die Wahl und die Abberufung von Präsidiumsmitgliedern, einschließlich der geschäfts-führenden und stellvertretenden Präsidenten / Präsidentinnen
- c) der Entzug der Mitgliedschaft
- d) die Bestellung von Fachreferenten/Fachreferentinnen der VWT
- e) die Bestellung von Berufsgruppenobmännern/Berufsgruppenobfrauen der VWT
- f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- g) die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Präsidiums.
- h) die Auslegung der Statuten in Zweifelsfragen
- i) die Ausarbeitung und Beschlussfassung über Programme, grundsätzliche Ziele und Leitlinien der VWT.
- j) die Entscheidung über Fragen die von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes vorgebracht werden. Solche Entscheidungen sind für das Präsidium bindend.
§ 10. Präsidium
Das Präsidium ist das Leitungsorgan der VWT. Es besteht aus mindestens drei, höchstens fünf durch den Bundesvorstand aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern sowie den in § 9 Abs 1 lit a bis d genannten Personen.
Das Mandat der Präsidiumsmitglieder läuft mit dem Ende ihrer Funktionsdauer als Mitglieder des Bundesvorstandes bzw. als Präsident/Präsidentin bzw. stellvertretende/r Präsident/Präsidentin, ab.
In den Präsidiumssitzungen führt der/die Präsident/Präsidentin den Vorsitz, bei seiner/ihrer Verhinderung ein/eine stellvertretende/r Präsident/Präsidentin.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Präsidiums, darunter der/die Präsident/Präsidentin oder sein/ihre Stellvertreter/Stellvertreterin anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen der VWT vorbehalten sind.
§ 11. Präsident/Präsidentin
- (1) Dem/der Präsidenten/Präsidentin obliegt:
- a) die Vertretung des Vereines nach außen
- b) die Einberufung von Sitzungen der Organe
- c) die Führung des Vorsitzes bei Sitzungen der Organe
- d) für die Durchführung von Beschlüssen des Bundesvorstandes und des Bundestages Sorge zu tragen
- e) die Führung des Sekretariates
- f) die Leitung der Redaktion von Druckwerken
- g) die Koordination von Veranstaltungen
- h) die Information der Landesobmänner/Landesobfrauen
- i) die Vertretung der VWT bei Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechtes im Sinne des § 2, Abs. (8)
- (2) Im Verhinderungsfalle wird der/die Präsident/Präsidentin durch einen/eine stellvertretenden Präsidenten/Präsidentin vertreten.
- (3) Zur Unterstützung des Präsidenten kann ein anderes Präsidiumsmitglied mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragt werden (geschäftsführender Präsident).
- (4) Die Funktionsperiode des/der Präsidenten/Präsidentin und des/der stellvertretenden Präsidenten/Präsidentin beträgt jeweils fünf Jahre. Der/die Präsident/Präsidentin kann zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. Die Wahl des/der Präsidenten/Präsidentin hat jeweils innerhalb von zwei Jahren nach jedem Wahlgang bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.
§ 12. Landesversammlung
- (1) Die Landesversammlung jedes Bundeslandes besteht aus sämtlichen Mitgliedern der VWT, die in diesem Bundesland ihren Berufssitz haben.
- (2) Die Landesversammlung wird vom Landesobmann/Landesobfrau insbesondere vor Ablauf der Funktionsperiode des Landesobmannes/der Landesobfrau, vor Kammerwahlen oder auf Antrag des Bundesvorstandes durch den/die Präsidenten/Präsidentin einberufen und tagt unter dem Vorsitz des Landesobmannes/ der Landesobfrau, bzw. des/der Präsidenten/Präsidentin. Bei der Wahl des Landesobmannes/der Landesobfrau führt den Vorsitz der/die Präsident/Präsidentin oder ein von diesem/dieser entsendeter Vertreter/Vertreterin.
- (3) Die Landesversammlung ist zuständig für:
- a) die Wahl des Landesobmannes/der Landesobfrau
- b) die Wahl der Landesobmannstellvertreter/Landesobmannstellvertreterinnen
- c) die Wahl von Landesfunktionären und Delegierten zum Bundestag
- d) die Wahl der vom Landesobmann/Landesobfrau vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl in den Kammertag (Vorschlag an die Hauptwahlbehörde)
- e) die Durchführung der vom Bundesvorstand übertragenen Aufgaben
- f) die Behandlung bundesländereigener Angelegenheiten
- g) § 8, Abs. (4) lit. i gilt sinngemäß
- (4) Dem Landesobmann/der Landesobfrau obliegt:
- a) die Vertretung seines Bundeslandes im Bundesvorstand
- b) die Einberufung und Leitung der Landesversammlung
- c) Die Erstattung eines Wahlvorschlages hinsichtlich der Kandidatenaufstellung zu den Kammerwahlen an die Hauptwahlbehörde
Im Verhinderungsfall wird der Landesobmann/die Landesobfrau durch einen/eine Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten.
- (5) Die Funktionsperiode des/der Landesobmannes/Landesobfrau beträgt fünf Jahre. Der Landesobmann/die Landesobfrau kann zur Wiederwahl vorgeschlagen werden. Die Wahl des Landesobmannes/der Landesobfrau hat jeweils innerhalb von zwei Jahren nach jedem Wahlgang bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu erfolgen.
§ 13. Beschlussfähigkeit
Alle Organe, außer dem Präsidium, der Vereinigung sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn die Einladung zwei Wochen vor der Zusammenkunft an alle Mitglieder des Organs unter Beilage einer Tagesordnung zur Post gegeben wurde. Die Einladung kann auf elektronischem Weg versendet werden. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Abänderung der Statuten und freiwilliger Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.
§ 14. Vertretung
- (1) Die Vereinigung wird vom/von der Präsidenten/Präsidentin, im Verhinderungsfalle durch seinen/seine Stellvertreter/Stellvertreterin vertreten.
- (2) Schriftliche Ausfertigungen in wichtigen Angelegenheiten bedürfen der Unterschrift des/der Präsidenten/Präsidentin oder eines/einer stellvertretenden Präsidenten/Präsidentin und eines weiteren Mitgliedes des Präsidiums.
In Kassenangelegenheiten bedarf es der Gegenzeichnung durch den Finanzreferenten, bei dessen Verhinderung durch einen/eine stellvertretenden Präsidenten/Präsidentin.
§ 15. Kandidatenaufstellung
- (1) Die Aufstellung der Kandidaten der VWT, sowie die Reihung derselben für die Wahlkreisvorschläge zur Wahl zum Kammertag der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer werden über Vorschlag des Landesobmannes/der Landesobfrau nach Wahl durch die Landesversammlung mit Einverständnis des Bundesvorstandes vorgenommen.
- (2) Der Landesobmann/die Landesobfrau hat zu sorgen, dass die Wahlkreisvorschläge von der erforderlichen Anzahl von Mitgliedern des betreffenden Wahlkreises unterschrieben und rechtzeitig bei der Hauptwahlbehörde eingereicht werden.
§ 16. Schiedsgericht
Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht, das aus drei Schiedsrichtern/Schiedsrichterinnen zu bestehen hat. Jeder der Streitparteien dieses Streitfalles wählt einen/eine Schiedsrichter/Schiedsrichterin aus dem Kreis der Vereinigungsmitglieder. Die beiden gewählten Schiedsrichter wählen ein drittes, an der Sache unbeteiligtes Ehrenmitglied oder ordentliches Mitglied zum Obmann/zur Obfrau des Schiedsgerichtes. Sollte bezüglich des Schiedsgerichts-Obmannes/Obfrau eine Einigung nicht erzielt werden, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Dieses Schiedsgericht hat nur über den vorliegenden Fall zu entscheiden. Der Beschluss des Schiedsgerichtes erfolgt mit Stimmenmehrheit und ist vereinsintern endgültig. Über das Ergebnis ist ein Protokoll zu erstellen und der Bundesvorstand darüber zu informieren.
Dem Schiedsgericht steht nicht zu, den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein zu verfügen.
§ 17. Auflösung des Vereines
- (1) Über die freiwillige Auflösung des Vereines beschließt der Bundestag mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Hierbei ist auch über die Verwendung des Vermögens des Vereines zu entscheiden.
- (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisher begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des § 34 ff BAO zu verwenden.