Wurden Abgabenerklärungen gar nicht oder nicht fristgerecht eingereicht, können die Abgabenbehörden die Einreichung von Abgabenerklärungen unter Androhung einer Zwangsstrafe erzwingen. Wird dieser Aufforderung zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht (fristgerecht) nachgekommen, kann die Abgabenbehörde – nach deren Androhung – eine Zwangsstrafe von bis zu EUR 5.000,- mit Bescheid festsetzen. Seit der Novellierung der Quotenregelung, die gesonderte Abgabefristen für Abgabenerklärungen von berufsmäßig vertretenen Abgabepflichtigen vorsieht, durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) können erstmalig Zwangsstrafen gegen den steuerlichen Vertreter für die verspätete Abgabe der Quotenerklärungen festgesetzt werden (bisher war dies nur gegen den Abgabepflichtigen selbst möglich). In der jüngsten Vergangenheit konnte bereits wahrgenommen werden, dass im Zusammenhang mit der Abgabe der Quotenerklärungen betreffend das Jahr 2023 bereits erste Zwangsstrafen gegenüber den steuerlichen Vertretern angedroht und auch mit (Zwangsstrafen)Bescheid festgesetzt wurden. Nachfolgend soll daher ein Überblick zu möglichen Zwangsstrafen im Rahmen der neuen Quotenregelung verschafft werden:
Grundsätzlich müssen die Abgabenerklärungen (insbesondere für die Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer sowie für die Feststellung betrieblicher Einkünfte) bis zum Ende des Monats April (30.4.) des Folgejahres bzw bei elektronischer Einreichung bis zum Ende des Monats Juni (30.6.) des Folgejahres eingereicht werden (§ 134 Abs 1 BAO). Sonderregelungen hinsichtlich der Einreichfristen für Abgabenerklärungen sind für Abgabepflichtige, die für die Abgabe ihrer Abgabenerklärungen einen berufsmäßigen Parteienvertreter (zB Steuerberater, Rechtsanwalt etc) beauftragt und bevollmächtigt haben, vorgesehen. Diese Sonderregelungen für die Abgabe von Abgabenerklärungen bei berufsmäßiger Parteienvertretung (sog Quotenregelung) wurden durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023 BGBl. I Nr. 110/2023, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2024) erstmalig im Gesetz (§ 134a BAO) verankert und durch die Quotenregelungsverordnung (QuRV vom 12.12.2023, BGBl. II Nr. 370/2023, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 146/2024,) näher konkretisiert.
Bei Inanspruchnahme der Quotenregelung können die betroffenen Abgabenerklärungen abweichend von der gesetzlichen Frist nach § 134 BAO (30.4. bis 30.6. des Folgejahres) bis längstens 31.3. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Zu beachten gilt dabei, dass der berufsmäßige Parteienvertreter die in § 4 Abs 2 QuRV vorgesehenen Zwischentermine (31.10, 30.11, 31.1. und letzter Tag im Februar) für die Abgabe der Quotenerklärungen grundsätzlich einzuhalten hat, indem zu den genannten Zwischenterminen jeweils 20% der angemeldeten Quotenerklärungen eingereicht werden und in weiterer Folge bis zum 31.3. alle Quotenerklärungen eingereicht sind. Für die Einreichung von Feststellungserklärungen betreffend betriebliche Einkünfte wurden abweichende Einreichfristen geregelt, sodass 50% der betroffenen Quotenfeststellungserklärungen bis zum 30.11. und 100% bis zum 31.1. einzureichen sind (§ 4 Abs 3 QuRV).
Werden die genannten Quotentermine nicht (vollständig) eingehalten, können sämtliche offenen Quotenerklärungen von der Quotenregelung unter Androhung einer Zwangsstrafe abberufen werden (für Abgabenerklärungen zum letzten Abgabetermin am 31.3. bzw sollte bis dahin keine Abberufung erfolgt sein bis zur einheitlichen Nachfrist am 30.6.; bei Feststellungserklärungen bis zur Abberufung zum 31.1. oder zur Nachfrist bis zum letzten Tag im Februar). Werden die Abberufungstermine bzw die Nachfrist nicht eingehalten, kann eine Zwangsstrafe gegen den steuerlichen Vertreter festgesetzt werden.
Bei Feststellungserklärungen von betrieblichen Einkünften betreffend das Jahr 2023 kann bereits eine Abberufung zum 31.1.2025 unter Androhung einer Zwangsstrafe erfolgt sein, wenn zum 30.11. nicht 50% der Quotenfeststellungserklärungen eingereicht wurden. In diesem Zusammenhang konnten wir bereits wahrnehmen, dass zum 31.1.2025 abberufenen Feststellungserklärungsfällen bereits Zwangsstrafen mit Bescheid festgesetzt wurden, wenn bis zum Abberufungstermin (31.1.2025) nicht alle offenen Feststellungerklärungen eingereicht wurden. In jenen Feststellungserklärungsfällen, die zum 31.1.2025 noch nicht abberufen wurden, allerdings nicht vollständig zum 31.1.2025 eingereicht wurden, ist eine Nachfrist zum 28.2.2025 zur Einreichung der offenen Quotenfeststellungserklärungen unter Androhung einer Zwangsstrafe gesetzt worden. Sollten daher nicht alle noch offenen Feststellungserklärungen bis 28.2.2025 eingereicht werden, ist damit zu rechnen, dass weitere Zwangsstrafen bescheidmäßig festgesetzt werden.
Bei allen anderen Quotenerklärungen, die nicht betriebliche Einkünfte betreffen, gilt zu beachten, dass eine Abberufung unter Androhung einer Zwangsstrafe bis zum letzten Abgabetermin am 31.3.2025 erfolgt sein könnte, wenn die Zwischentermine nicht eingehalten und bis 28.2.2025 nicht 80% der Quotenerklärungen eingereicht wurden. Im Falle der Abberufung zum 31.3.2025 können Zwangsstrafen festgesetzt werden, wenn bis zum Abberufungstermin nicht alle offenen Quotenerklärungen eingereicht wurden. Gleiches gilt, wenn für den Fall, dass bisher keine Abberufung zum 31.3.2025 erfolgt ist, bis dahin jedoch nicht alle offenen Quotenerklärungen eingereicht werden und dies auch nicht bis zur Nachfrist zum 30.6.2025 erfolgt.
Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist zwar kein gesondertes Rechtsmittel zulässig (§ 111 Abs 4 BAO), allerdings kann gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (idR Zustellung) Bescheidbeschwerde eingebracht werden. Zu beachten wir jedoch sein, dass – sofern eine Androhung der Zwangsstrafe erfolgt ist – die Festsetzung einer Zwangsstrafe grundsätzlich nur dann rechtswidrig ist und erfolgreich bekämpft werden kann, wenn die Leistung (Einbringung der Abgabenerklärungen) unmöglich, die Erfüllung unzumutbar oder bereits erfolgt ist.
Welche Möglichkeiten steuerliche Vertreter haben, um im Rahmen der Quotenregelung Zwangsstrafen zu vermeiden und in welchen Fällen ein Rechtsmittel tatsächlich erfolgsversprechend sein könnte, sowie über alle anderen wichtigen rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen zur Quotenerklärung informieren wir, Philip Predota und Denise Artner, Sie gerne bei unserem nächsten VWT-Vortrag am 18.3.2025.